AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Inlandsgeschäfte

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Im Folgenden Besteller genannt.

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma DATRON AG (kurz DATRON genannt) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 
  2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält DATRON sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. DATRON verpflichtet sich, sofern dies nicht durch eine Geheimhaltungsvereinbarung geregelt ist, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

II. Preis und Zahlung 

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung über den Kauf von Maschinen, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
    1. 2/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    2. 1/3 nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang.

      Jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  3. Rechnungen über Zubehör, Materialien und Werkzeuge, als auch Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. 
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Ab Zahlungsverzugseintritt kann DATRON Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. DATRON hat das Recht zur Geltendmachung von Fälligkeitszinsen.
  8. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. 
  9. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 
  10. Bei einem Bestellwert unter 50 Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 15 Euro.
  11. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung 

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch DATRON setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung sowie gegebenenfalls die Vorbereitungen für die Aufstellung und Montage erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit DATRON die Verzögerung zu vertreten hat. 
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt DATRON sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von DATRON verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat ist- außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit/des Abnahmetermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der DATRON liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste, vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt, nicht abwendbares Ereignis. Unter sonstige Ereignisse können auch Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen oder durch die WHO als gesundheitliche Notlage eingestufte Epidemien, sowie behördliche Anordnungen fallen. DATRON wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn DATRON die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist das nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der DATRON. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen. 
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Kommt DATRON in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 
    Setzt der Besteller DATRON – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung, und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von DATRON in einer angemessenen Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. 
    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme 

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DATRON noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
    Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von DATRON über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die DATRON nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. DATRON verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 

V. Eigentumsvorbehalt

DATRON behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen- auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen- aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist DATRON zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann DATRON den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn DATRON von Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller DATRON unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch der DATRON bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis DATRONs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn

  • der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DATRON in Verzug gerät oder
  • sie widerrufen ist oder
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

DATRON kann verlangen, dass der Besteller DATRON 

  • die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
  • alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
  • die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch DATRON geschehen.

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die DATRON nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen DATRON und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

VI. Sach- und Rechtsmängel 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet DATRON unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt: 
Sachmängel: 
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Standardspezifikationen von DATRON bzw. den vereinbarten Spezifikationen. Ein objektiver Maßstab der Anforderungen ist nicht vereinbart. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn DATRON sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch ihre Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, es ist ausdrücklich so mit dem Besteller schriftlich vereinbart. Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen konkreten Einsatzzweck obliegt dem jeweiligen Besteller. Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch uns befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen. 
Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie DATRON nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. 
Wird die Lieferung gebrauchter Maschinen vereinbart, ist eine Haftung für Sachmängel vorbehaltlich Ziffer VII.2. in vollem Umfang ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist. 

  1. Alle Teile sind unentgeltlich nach Wahl von DATRON nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist DATRON unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 
  2. Zur Vornahme aller DATRON notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit DATRON die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist DATRON von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DATRON sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DATRON Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. DATRON trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der DATRON eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. DATRON ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn DATRON - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 
  5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
  6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von DATRON zu verantworten sind.
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der DATRON für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird DATRON auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. 
    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der DATRON ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    Darüber hinaus wird DATRON den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VI.8 genannten Verpflichtungen der DATRON sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. 
    Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller DATRON unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller DATRON in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.8 ermöglicht,
    • DATRON alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden von DATRON infolge unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet DATRON - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur 
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die DATRON arglistig verschwiegen hat 
    • im Rahmen einer Garantiezusage,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 

      Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DATRON auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung 

Alle Ansprüche des Bestellers- aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b I BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b II BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache DATRON abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Kauf in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Für die Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2.a. – d und f. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für die Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 

IX. Softwarenutzung 

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. 
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen, oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright - Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. 
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei DATRON bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 
Soweit die Software nicht von DATRON hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Der Besteller ist verpflichtet, die Weitergabe der EULA der DATRON und die eigenständigen Lizenzbedingungen ihrer Drittanbieter, der TeamViewer Germany GmbH (aufzurufen unter https://www.teamviewer.com/de/eula/ )und der Beckhoff Automation GmbH& Co KG (aufzurufen unter https://infosys.beckhoff.de/index.php?content=../content/1031/tc3_licensing/9056550923.html&id= )an den Endnutzer sicherzustellen. Die angegebenen Internetseiten der jeweiligen Softwarehersteller können Änderungen unterliegen. Im Falle von Mängeln der Software tritt DATRON sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht betreibbar sind, haftet DATRON subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder Upgrades der Software besteht nicht. 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DATRON und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DATRON und dem Besteller ist Darmstadt, DATRON ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
  4. Diese AGB gelten für Geschäftsbeziehungen ab dem jeweiligen unten benannten Gültigkeitsdatum solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden. 

XI. Datenschutz 

DATRON speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. DATRON ist auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.
Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics - erfahren Sie mehr zum Datenschutz hier

 

Mühltal-Traisa, den 28.04.2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen der DATRON AG

I. Allgemeines

  1. Der Besteller bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
  2. Besondere im Text des Bestellschreibens angegebene Bedingungen gehen den nachstehenden Bedingungen vor.
  3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Bestellungen, Lieferabrufe, Verträge aller Art sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder durch sonstige Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller.
  5. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  6. Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, werden die Angebote und Kostenvoranschläge nicht vergütet.

II. Liefertermin, Lieferverzug, Vertragsstrafe

  1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von dem Besteller angegebenen Lieferanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
  2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferanten beschleunigt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
  4. Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2% der Nettoauftragssumme pro Kalendertag, höchstens 5% der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung gegenüber dem Lieferanten zu erklären.

III. Preise, Versand und Gefahrübergang

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei der im Vertrag genannten Lieferanschrift einschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie Transportversicherung.
  2. Teillieferungen werden nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung akzeptiert.
  3. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift auf den Besteller über. Bei der Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellort vorzunehmenden Abnahme auf den Besteller über.
  4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich der Besteller das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.

IV. Rechnungen, Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Rechnungen sind für jede einzelne Bestellung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Bestellkennzeichen in zweifacher Ausfertigung an die Adresse des Bestellers zu senden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen.
  2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen wegen Mängeln zurückbehält.
  3. Soweit der Lieferant zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.
  4. Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur bei einem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhenden Gegenanspruch berechtigt.
  6. Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

V. Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund 

Der Besteller kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise verschlechtert, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet oder der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

VI. Erfüllung, Mängelansprüche

  1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht und unter Verwendung bestgeeigneter Materialien ausgeführt bzw. erbracht werden und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
  2. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Mängelansprüchen kann der Besteller wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann der Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen.
  3. Musste der Besteller als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sache bzw. Werkes die vom Lieferanten gelieferte Sache bzw. Werk zurücknehmen, eine Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung hinnehmen oder seinem Abnehmer Schadenersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die Mängelansprüche gegen den Lieferanten (§§ 437, 634 BGB) wegen des vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
  4. Der Besteller kann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Besteller im Verhältnis zu seinem Abnehmer zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (insbesondere die aufgewendeten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), wenn der vom Abnehmer des Bestellers geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
  5. Kann der Mangel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme bemerkt werden, so ist der Besteller unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder den vom Besteller benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme.
  7. Tritt in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  8. Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen. Die Verjährungsfrist endet aber nicht vor Ende der Gewährleistungsfrist. Die Verjährung der Mängelansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller etwaige Regressansprüche seines Abnehmers wegen dieser Mängel erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem der Lieferant die Sache bzw. das Werk an den Besteller abgeliefert hat.
  9. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Mangelbeseitigung, so beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten die Verjährungsfrist für diese Leistung neu zu laufen. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt / Werk nach dessen Ablieferung / Abnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  10. Hinsichtlich Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit  dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. 
  11. Die eingehenden Sendungen werden entweder durch den Besteller oder durch seine Kunden (bei Direktversand) durch Stichproben auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen überprüft. Die Untersuchung der Ware ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung erfolgt. Die Rüge eines Mangels ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels bei dem Lieferanten eingeht.
  12. Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und durch Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet der Besteller nicht auf Mängelansprüche und sonstige Rechte.

VII. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von uns auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt Vorstehendes auch für diese Länder. 
  2. Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren Schaden, der dem Besteller aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.
  3. Der Besteller ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich für die DATRON AG entwickelte oder angepasste Produkte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der DATRON AG an Dritte weiter zu verkaufen.

VIII. Produkthaftung, Freistellung

  1. Wird der Besteller aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Lieferanten  zurückzuführen ist, ist er berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens insoweit zu verlangen, als dieser durch dessen Produkte bedingt ist.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller wegen des mangelhaften Erzeugnisses des Lieferanten durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

IX. Ausführungsunterlagen, Werkzeuge, Muster

  1. Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, WerkNormblätter, Druckvorlagen und Ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, absolut geheim zu halten und dem Besteller nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen des Bestellers herauszugeben. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung beigestellten Materials erwirbt der Besteller unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien oder Teile zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Durch die Genehmigung von Plänen, Ausführungszeichnungen, Berechnungen usw. wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt. Alle Nutzungsrechte an Entwürfen, Vorschlägen, Zeichnungen oder Angaben aller Art stehen ausschließlich dem Besteller zu. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller auch Ersatzteilzeichnungen für die wesentlichen Ersatzteile mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern. Nach den Unterlagen des Bestellers gefertigte Artikel dürfen vom Lieferanten Dritten weder zugänglich gemacht werden noch überlassen oder verkauft werden.
  2. Formen, Werkzeuge, Muster, Druckvorlagen, usw., die dem Besteller berechnet werden, gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für den Besteller verwahrt und sind auf Verlangen an den Besteller herauszugeben.
  3. Die mit der Lieferung/Leistung erstellte Dokumentation wird Eigentum des Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, diese Unterlagen ausschließlich zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie zur Ersatzteilbeschaffung unbeschränkt zu verwenden und zu diesem Zweck Dritten zugänglich zu machen.

X. Kernarbeitsnormen und Umwelt

  1. Der Besteller als sozial verantwortlich handelndes Unternehmen beachtet die international anerkannten Umweltstandards sowie die grundlegenden Arbeitsstandards der internationalen Arbeitsorganisation, wie sie in Artikel 2 der ILO Deklaration vom 18. Juni 1998 enthalten sind („Fundamentale Menschenrechte in der Arbeit“) und erwartet dies von ihren Lieferanten gleichermaßen. Der Besteller erwartet, dass der Lieferant den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen gesetzlichen Normen und internationalen Standards beachtet und einhält.

XI. Verpflichtung zum Mindestlohn

  1. Der Besteller erwartet, dass der Lieferant die Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes MiLoG einhält.

XII. Abwerbeverbot

  1. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der DATRON AG Mitarbeiter/innen (angestellte und freiberufliche) sowie Subunternehmer bis 24 Monate nach Abschluss des letzten Einzelauftrages bzw. nach Beendigung eines bestehenden Rahmenvertrages weder direkt, noch indirekt über Dritte abzuwerben, als Arbeitnehmer anzustellen, zu beschäftigen oder in sonstiger Weise zu beauftragen. Gleiches gilt für eine Weitervermittlung durch den Auftraggeber an Dritte. Bei schuldhafter Verletzung des Abwerbeverbotes ist die DATRON AG berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern bei Mitarbeitern geltend zu machen. Dem Lieferant bleibt der Nachweis frei, dass der DATRON AG tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Über diesen Betrag hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Abwerbeverbot endet 2 Jahre nach der letzten Einzelbeauftragung bzw. nach Beendigung des Rahmenvertrages.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von dem Besteller gewünschte Lieferanschrift.
  2. Ist der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Bestellers Gerichtsstand. Der Lieferant kann jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

Mühltal, den 24.04.2015

EULA

DATRON Endnutzer-Lizenzvereinbarung für entgeltliche Software

Präambel

Die DATRON AG lizenziert an Sie unter den Bedingungen dieser EULA (Endnutzer-Lizenzvereinbarung) die Software DATRON next und DATRON Live Maschinen-Apps mit der dazugehörigen Benutzerdokumentation. DATRON next wurde entwickelt, um die Steuerung Ihrer DATRON Fräsmaschine zu erleichtern und Sie verständlich durch das Fräsprogramm zu leiten.  DATRON Live Maschinen-Apps ermöglichen Ihnen den Zugriff auf die Steuerung der Fräsmaschine von einem mobilen Endgerät oder einem PC, um das ortsungebundene Arbeiten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass Software im Allgemeinen nie frei von Fehlern sein kann. Sollten unerwarteter Weise Softwarefehler auftreten, ist die DATRON AG nach Kenntnisnahme und Identifikation des Softwarefehlers bemüht, Ihnen eine Lösung des Problems anzubieten.

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. AGB - bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DATRON. Siehe www.datron.de/de_de/service/agb.html. Wie im Folgenden festgehalten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig zu den Bestimmungen dieser EULA.
  2. Benutzerdokumentation - bezeichnet schriftliche Materialien, in gedruckter oder elektronischer Form, die die Funktionen der Software und/oder der Updates und Upgrades beschreiben und die dazu dienen, Sie bei der effektiven Nutzung der Software, der Updates und/oder Upgrades zu unterstützen. Eine solche Dokumentation ändert nicht die Bestimmungen dieser EULA oder ihrer zugehörigen AGB.
  3. DATRON – bezeichnet die DATRON AG, In den Gänsäckern 5, 64367 Mühltal – Traisa, Deutschland.
  4. DATRON Live Maschinen-Apps – bezeichnet Software für digitale und datengetriebene DATRON Produkte, im Objektcodeformat einschließlich aller zugehörigen Updates und Upgrades, die DATRON zur Verfügung stellt und für die DATRON Ihnen eine Lizenz erteilt hat.
  5. DATRON next – bezeichnet die Software für die Steuerung von DATRON Fräsmaschinen im Objektcodeformat, einschließlich aller zugehörigen Updates und Upgrades, die DATRON zur Verfügung stellt und für die DATRON Ihnen eine Lizenz erteilt hat.
  6. Entgelt - bezeichnet den Preis oder die Lizenzgebühr für Software von DATRON.
  7. Kunde – bezeichnet ausschließlich Sie als Unternehmer.
  8. Lizenz - bezeichnet Ihr Recht zur Nutzung der Software gemäß dieser EULA und den zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags gültigen AGB. Die Lizenz legt die Art und den Umfang Ihres Rechts zur Nutzung der Software fest.
  9. Lizenzdauer - bezeichnet den Zeitraum, für den die Lizenz für die Software eingeräumt wird. Die Lizenzdauer beginnt, sobald Sie die Maschine in Betrieb nehmen bzw. einen Lizenzschlüssel erhalten.
  10. Lizenzschlüssel – bezeichnet den zur Freischaltung der Software verwendeten Code der Ihnen mit vollständiger Bezahlung des Entgelts zur Verfügung gestellt wird.
  11. Software - bezeichnet die Computerprogramme DATRON next und / oder DATRON Live Maschinen-Apps von DATRON im Objektcodeformat, einschließlich aller zugehörigen Updates und Upgrades, die DATRON zur Verfügung stellt und für die DATRON Ihnen eine Lizenz erteilt hat.
  12. Unternehmer - bezeichnet eine rechtsfähige natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die bei der Bestellung oder dem Erhalt der Software von DATRON in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit außerhalb des persönlichen oder familiären Gebrauchs handelt.
  13. Updates und Upgrades - bezeichnet die Aktualisierung der Software. Die Klassifizierung der Aktualisierung als Update oder Upgrade liegt im alleinigen Ermessen von DATRON.
  14. Vertrauliche Informationen - sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der im entsprechenden Kaufangebot genannten Software im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in § 4 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Softwareeinzusetzen ist, ist in der Benutzerdokumentation, in Kombination mit dem Lizenzschlüssel zur Freischaltung der Software, als auch in der jeweiligen konkreten Auftragsbestätigung festgelegt.
  2. DATRON stellt Ihnen ein Exemplar der Benutzerdokumentation entweder als gedruckte oder per Download erhältliche Version zur Verfügung. Die Software ist mittels eines Lizenzschlüssels geschützt, Sie erhalten diesen ausschließlich für die Nutzung der Software wie in der jeweiligen Auftragsbestätigung und der Benutzerdokumentation näher bestimmt.
  3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der beigefügten Benutzerdokumentation. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
  4. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser EULA.

§ 3 Eigentumsrechte

Die Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze, -verträge und andere Gesetze geschützt. DATRON und ihre Lizenzgeber besitzen und behalten alle Rechte, das Eigentum und alle Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte. Diese EULA überträgt Ihnen kein Eigentum an der Software. Mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Rechte erwerben Sie keinerlei Rechte an der Software.

§ 4 Lizenzerteilung / Nutzungsrechte

  1. Hiermit erteilt DATRON Ihnen mit vollständiger Bezahlung des Entgelts eine nicht ausschließliche, übertragbare, zeitlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Software im Objektcode auf den Maschinen von DATRON oder auf den von DATRON empfohlenen Geräten (z.B. Smartphone) inklusive der dazugehörigen Benutzerdokumentation vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in dieser EULA oder in den AGB von DATRON enthalten sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser EULA und den AGB gehen die AGB von DATRON vor.
  2. Für die DATRON Live Maschinen-Apps kann Ihnen erst dann eine Lizenz erteilt werden, wenn Sie mindestens die DATRON next Version 2.13 auf Ihren Maschinen installiert haben.
  3. Bei Software, für die von DATRON Updates und Upgrades zur Verfügung gestellt werden, umfasst Ihre Lizenz das Recht auf Erhalt und Nutzung von Updates und Upgrades während der Dauer von einem Jahr (zwölf Monaten) mit vollständiger Bezahlung des Entgelts. Auf die Zurverfügungstellung weiterer Updates und Upgrades für die gemäß § 4, Abs.1 lizenzierte Software nach einem Jahr (zwölf Monaten) besteht kein Anspruch von Ihnen. DATRON ist jedoch berechtigt auf freiwilliger Basis die Versorgung mit weiteren Updates und Upgrades anzubieten. Bei Software, für die keine Updates oder Upgrades von DATRON erhältlich sind, dürfen Sie nur diejenige Version der Software benutzen, für die Sie bezahlt haben.
  4. Die Nutzung von DATRON next erfolgt ausschließlich auf den Fräsmaschinen von DATRON. Das Nutzungsrecht ist somit an den einzelnen durch DATRON veräußerten Fräsmaschinen gebunden.
  5. Die Nutzung von DATRON Live Maschinen-Apps kann webbrowserbasiert auf einem oder mehreren geeigneten Geräten erfolgen.
  6. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Bedingungen und nach der Benutzerdokumentation. Sie haben jedoch das Recht die Fräsmaschine mit der Software gemeinsam zu vermieten oder zu veräußern.
  7. Die zulässige Nutzung der Software erfolgt durch die Freischaltung der Software durch den Lizenzschlüssel sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß Benutzerdokumentation.
  8. DATRON berechtigt Sie nur dann, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Ihnen DATRON die notwendige Information auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
  9. Es ist Ihnen nicht erlaubt und Sie dürfen keiner anderen Person gestatten, die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren.
  10. Im Fall einer Veräußerung der Fräsmaschine sind Sie berechtigt, die Software DATRON next in Verbindung mit der Maschine und DATRON Live Maschinen-Apps einem Dritten unter Übergabe der jeweiligen Lizenzschlüssel und der Benutzerdokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall haben Sie die Nutzung der Software vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien der Software von Ihren Geräten zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder dem Dritten zu übergeben, sofern Sie nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet sind. Auf Anforderung von DATRON müssen Sie die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß § 4 zu vereinbaren.
  11. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

§ 5 Fremdlizenzen

Die DATRON next Software sowie die DATRON Live Maschinen-Apps beinhalten Software von Drittanbietern. Hiermit verpflichten Sie sich dazu, die in den Fremdlizenzen aufgeführten Lizenzbedingungen einzuhalten. Anfragen zu der DATRON Software unterliegenden Fremdlizenzen können durch schriftliche Anfrage an folgende Adresse gestellt werden: DATRON AG, Abteilung Forschung und Entwicklung, In den Gänsäckern 5, 64367 Mühltal, Deutschland. Bitte geben Sie in Ihrer schriftlichen Anfrage den Produktnamen, die Softwareversion, sowie eine Empfängeradresse an. DATRON wird Ihnen dann die einschlägigen Lizenzbedingungen via E-Mail zur Verfügung stellen.
Die Fremdlizenzen finden Sie zudem für DATRON Live-Apps in der App Übersicht im „More-Menue“ unter „Weiteres“ / „Über“. Für DATRON next finden Sie die Fremdlizenzen im Homescreen unter „Einstellungen“ unter „Maschinenstatus“ unter „installierte Softwarekomponenten“.

§ 6 Technischer Support

DATRON bietet technische Support-Dienstleistungen unter der E-Mail Adresse: service(at)datron.de sowie der Telefonnummer +49 (0) 6151-1419-999 an. Die Erbringung von technischem Support liegt im alleinigen Ermessen von DATRON und ist mit keinerlei Garantie oder Gewährleistung verbunden. Es liegt in Ihrer Verantwortung, alle Ihre vorhandenen Daten, Software und Programme zu sichern, bevor Sie von DATRON technischen Support erhalten. DATRON behält sich das Recht vor, nach alleinigem Ermessen jeden technischen Support zu verweigern, auszusetzen oder zu kündigen.

§ 7 Gewährleistung

  1. DATRON leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit gemäß Benutzerdokumentation sowie dafür, dass Sie die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen können. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Benutzerdokumentation genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die Sie an der Software vorgenommen haben, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser EULA oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von DATRON berechtigt zu sein.
  2. Sie haben als Unternehmer die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen DATRON unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet hier Anwendung.
  3. Da Sie Unternehmer sind, ist DATRON im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung werden Sie gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird Ihnen DATRON nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  4. DATRON ist berechtigt, die Gewährleistung in Ihren Räumlichkeiten zu erbringen. DATRON genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
  5. Ihr Recht, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Ihrer Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Machen Sie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet DATRON nach § 8.
  6. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwölf (12) Monaten soweit nicht DATRON den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Verjährung beginnt mit Überlassung des Lizenzschlüssels an Sie. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8.

§ 8 Haftung

  1. DATRON haftet unbeschränkt
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • bei Mängeln, die DATRON arglistig verschwiegen hat,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer von DATRON übernommenen Garantie.
  2. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von DATRON oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet DATRON nur dann auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird (d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung von DATRON geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von DATRON geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung von DATRON besteht nicht.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von DATRON.

§ 9 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

  1. Sie sind verpflichtet die Software sowie gegebenenfalls die jeweiligen Lizenzschlüssel für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Insbesondere sind die Lizenzschlüssel an einem geschützten Ort zu verwahren.
  2. Sie werden DATRON auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob Sie die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihnen erworbenen Lizenzen nutzen. Hierzu werden Sie DATRON Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch DATRON oder eine vom DATRON benannte und für Sie akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. DATRON darf die Prüfung in Ihren Räumen zu Ihren regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. DATRON wird darauf achten, dass dabei Ihr Geschäftsbetrieb durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so tragen Sie die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt DATRON die Kosten.

§ 10 Vertraulichkeit

  1. Sie sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die Ihnen z.B. während des im gesetzlichen Rahmen gemäß § 69d UrhG erlaubten Handlungen bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • a) die dem Empfänger bei Zustimmung zu dieser EULA nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • b) die bei Zustimmung zu dieser EULA öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger DATRON vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Sie werden nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Fehlerbehebung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich.

§ 11 Datenschutz

DATRON erhebt, speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der bestellenden Unternehmen. DATRON ist auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.
Die Datenschutzmaßnahmen, die beim Betrieb der Software zu beachten sind, obliegen Ihnen als Anwender der Software.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DATRON und Ihnen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dieser EULA zwischen DATRON und Ihnen ist Darmstadt, Deutschland
  3. Sollte eine Bestimmung in dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
  4. Alle nicht ausdrücklich in dieser EULA festgelegten Rechte bleiben von DATRON vorbehalten.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen finden keine Anwendung.
  6. Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.
  7. Sie dürfen Ihre Rechte aus dieser EULA nicht ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der DATRON abtreten. § 4, Abs. 10 bleibt hiervon unberührt.
  8. DATRON behält sich die Änderung dieser EULA jederzeit vor.

Mühltal, den 01.07.2020

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